DSB² # Datenschutzbeauftragter & Datenschutzberatung
DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGE
Warum braucht man eigentlich einen Datenschutzbeauftragten?
Unternehmen bei denen mehr als 10 Mitarbeiter computergestützt mit personenbezogenen Daten arbeiten, benötigen gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten. Häufig wird hierbei die Frage gestellt: was passiert, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird?
Laut Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn
die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen,
oder
die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO besteht.
Die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten „besonderen Kategorien“ beziehen sich auf Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Negative Presse-Berichterstattung und Verlust von Kundenvertrauen
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt die Geschäftsleitung bei der Umsetzung des innerbetrieblichen Datenschutzes und schützt das Unternehmen so vor Datenschutzskandalen und damit häufig einhergehender negativer Presseberichterstattung. Wie zahlreiche Beispiele gezeigt haben ist dies gerade für die Unternehmen von großer Relevanz, deren Angebot sich an private Endkunden richtet.
Wir beraten Sie gerne in allen Bereichen des Datenschutzes!